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Urteile

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(Unsere Urteilsdatenbank)

  • Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 15.09.2016 (Az.: C 484/14): Gewerbetreibende mit öffentlichem WiFi-Netz haften nicht für Urheberrechtsverletzungen der Kunden!

Mit einem weitreichenden Urteil hat der Europäische Gerichtshof die Haftung von Gewerbetreibenden, die Ihren Kunden kostenlos die Internetnutzung ermöglichen, eingeschränkt. Demnach haftet ein Geschäftsinhaber nicht, wenn einer der Kunden über dessen Anschluss womöglich eine Urheberrechtsverletzung durch illegales Filesharing begeht, indem er etwa über eine Tauschbörse urheberrechtlich geschützte Werke (z.B. Musik) öffentlich zugänglich macht. Die erfolgte Abmahnung hatte in diesem Fall keinen Erfolg!

  • Urteil vom 30.01.2015 des Amtsgerichts Kiel (Az.: 120 C 155/14): Schadensersatz im Falle des privaten Filesharings muss wesentlich geringer sein als bei kommerziellen Anbietern

Erfreulicher Weise schränkte das Amtsgericht Köln mit Urteil vom 30.01.2015 den Schadensersatz für illegales Filesharing stark ein. Das Amtsgericht entschied, dass der Schadensersatzanspruch im Falle des privaten Filesharings 100 EUR nicht überschreiten dürfe. In dem dort zugrundeliegenden Fall wurde über den Anschluss des Beklagten ein Film heruntergeladen bzw. öffentlich zugänglich gemacht, woraufhin eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung mit überhöhter Zahlungsforderung erging.

  • Urteil vom 03.06.2014 des Amtsgerichts Düsseldorf (Az.: 57 C 3122/14): Schadensersatz pro Musiktitel auf 20,24 EUR beschränkt.

Gegenstand der Abmahnung vor dem Amtsgericht Düsseldorf war der Download bzw. das öffentliche Zugänglichmachen eines Musikalbums, das aus 15 verschiedenen Musiktiteln besteht. Für die Bestimmung der Höhe des Schadensersatzanspruches, so das Amtsgericht, ist es unzulässig eine Privatperson mit einem kommerziellen Lizenznehmer gleichzusetzen. Die Abmahnkanzlei verklagte die Privatperson, die unstreitig zumindest einige Titel des Musikalbums heruntergeladen und öffentlich zugänglich gemacht hat, auf Schadensersatz i.H.v. 1.379,80 EUR. Im Ergebnis setzte das Amtsgericht die Höhe des Schadensersatzes pro Musiktitel auf ca. 20 EUR fest.

Ein freudiger und wahrer Rückschlag für die Abmahnkanzlei!

  • Amtsgericht Köln: Nur 10 EUR Schadensersatz pro Musiktitel

Ein weiteres erfreuliches FilsharingUrteil vom 10.03.2014 (Aktenzeichen: 125 C 495/13) gegen die Abmahner. Das Amtsgericht Köln wies eine Klage der Abmahnkanzlei weitgehend ab. Mit einer Abmahnung verlangte die Abmahnkanzlei einen Schadensersatz i.H.v. 2.500 EUR. Auf dem Album befanden sich insgesamt 13 Titel, die vom Beklagten über ein Filesharing-Programm zum Download angeboten wurden. Das Amtsgericht urteilte zu Recht, dass diese Schadensersatzforderung überhöht sei. Insgesamt kommt nur ein Schadensersatzbetrag i.H.v. 130 EUR für das komplette Album in Betracht. Dies entspricht 10 EUR pro Titel. Die Abmahnkanzlei unterlag daher weitgehend in dem Rechtsstreit.

  • Streaming-Abmahnungen – Redtube: Landgericht neigt zur Auffassung Streaming sei grundsätzlich kein Urheberrechtsverstoß!

Das Landgericht Köln hat Beschlüsse in den Streaming-Abmahnverfahren über die Plattform redtube.com als rechtwidrig erachtet. In den angefochtenen Beschlüssen wurden Internetanbieter verpflichtet Auskunft über Namen und Anschrift des Internetanschlussinhabers zu erteilen. In der nun ergangenen Entscheidung des Landgerichts Köln heißt es, das Gericht neigt zu der Auffassung, dass ein bloßes “Streaming” einer Video-Datei grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechtsverstoßes, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung  i.S.d. § 16 UrhG darstellt.

  • Bundesgerichtshof Urteil vom 08.01.2014 – Keine Haftung der Eltern bei Filesharing durch volljährige Kinder!

Und wieder ein erfreuliches Urteil im Sinne des Familienfriedens. Der Bundesgerichtshof hat – nachdem er die Haftung der Eltern im Falle von Urheberrechtsverletzungen über das Internet durch minderjährige Kinder mit Urteil vom 15.11.12 einschränkte (siehe unten) – nunmehr auch die Haftung der Eltern im Falle von Urheberrechtsverletzungen, etwa Download und Upload von Musik, Filmen oder anderen Dateien, durch volljährige Kinder verneint. Die Richter urteilten, dass die Überlassung des Internetanschlusses an die volljährigen Kinder aufgrund familiärer Verbundenheit erfolgt und die Volljährigen für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind.  Besonders beachtlich ist dabei, dass der Bundesgerichtshof ausdrücklich urteilte, der Anschlussinhaber muss seine volljährigen Kinder  grundsätzlich nicht belehren oder überwachen. Nur wenn es eine konkrete Befürchtung dafür gibt, dass ein volljähriger Familienangehöriger Rechtsverletzungen über das Internet begeht, etwa aufgrund einer vorher ergangenen Abmahnung, greift die Belehrungs- und Überwachungspflicht. Die Klage der Abmahnkanzlei wurde somit abgewiesen.

Unser Hinweis: Bitte berücksichtigen Sie, dass das vorgenannte Urteil des Bundesgerichtshofes nur den Anschlussinhaber aus der Haftung entlässt. Es bestünde aber trotzdem ein Anspruch der Abmahnkanzlei gegen den volljährigen Familienangehörigen, der die Rechtsverletzung begangen hat. Darüber hinaus ist zu beachten, dass den Anschlussinhaber eine gewisse Darlegungslast trifft. Deshalb muss sehr wohl überlegt werden, wie man auf eine Abmahnung reagiert um die Risiken soweit wie möglich zu minimieren. Ein Hinweis auf dieses Urteil allein wird nicht ausreichen. Fragen Sie uns, wir helfen Ihnen gern weiter.

  • Wichtig: Neue Gesetzesänderung im Urheberrecht!!!

Das neue, schon lang erwartete Gesetz, ist nun in Kraft getreten. Es geht hierbei um den neuen § 97 Abs. 3 UrhG. Dieser reduziert den sonst utopischen Streitwert in Abmahnangelegenheiten von mindestens 10.000 EUR enorm. Sicherlich werden die Abmahnkanzleien versuchen, diese gesetzliche Reglung zu umgehen, indem sie sich darauf berufen, dass es sich gerade in Ihrem konkreten Fall um einen besonderen Fall handelt, auf den § 97 Abs. 3 S. 1 UrhG keine Anwendung findet (wegen Unbilligkeit). Doch so leicht sollten Sie es den Abmahnkanzleien nicht machen.

Unser Hinweis Es gibt bereits erste Urteile, die das neue Gesetz auch für sog. Filesharingfälle angewendet haben. Wir beraten Sie wie Sie eine Reduzierung des geforderten Betrages bewirken können.

  • AG Hamburg begrenzt Anwaltskosten der Abmahnkanzlei für Abmahnungen wegen Filesharings auf 150 EUR!

Mit einem Hinweisbeschluss hat das Amtsgericht Hamburg (Beschluss vom 24.07.2013
– 31a C 109/13 -) die Abmahnkanzlei darauf hingewiesen, dass der Streitwert im Falle einer Abmahnung wegen privatem illegalem Download bei nur 1.000 EUR liegt. Dies hat zur Folge, dass die Anwaltskosten der Abmahnkanzleien nur noch etwa 150 EUR betragen dürften. Das Gericht stützt sich dabei auf ein neu beschlossenes Gesetz § 97a Abs. 3  S. 2 UrhG n.F. Die Streitwerte wurden vorher von den Abmahnkanzleien mit mindestens 10.000 EUR beziffert.

Unser Hinweis: Es handelt sich zunächst nur um einen Hinweisbeschluss und nicht etwa um ein rechtskräftiges Urteil. Das Urteil des AG Hamburg bleibt abzuwarten. Insbesondere bleibt spannend abzuwarten, ob andere Gericht ebenfalls die Auffassung des AG Hamburgs teilen, was sehr zu begrüßen wäre!

 

  • Hauptmieter haftet nicht für Urheberrechts­verletzungen der Untermieter

Stellt ein Hauptmieter, der selbst nicht mehr in der betroffenen Wohnung wohnt, seinen Untermietern die Wohnung und den Internetanschluss zur Verfügung, so haftet der Hauptmieter nicht für die Urheberrechtsverletzungen des Untermieters. Mit Erfolg wehrte sich der Hauptmieter gegen eine Abmahung wegen illegalen Downloads von Musik. Das Landgericht Köln entschied, den Hauptmieter treffen keine Prüf- und Kontrollpflichten.

 

  • Ehemann haftet nicht für Urheberrechtsverletzung, die seine Ehefrau in einer Internettauschbörse begeht

Begeht die Ehefrau eines Anschlussinhabers eine Urheberrechtsverletzung in dem sie ein urheberrechtlich geschütztes Werk in einer Tauschbörse herunterlädt und öffentlich zugänglich macht, so kommt für den Anschlussinhaber allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Überwachungs­pflichtverletzung eine Haftung in Betracht. Im konkreten Fall hat das Oberlandesgericht Köln einen Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassung abgelehnt. Denn selbst wenn der Ehemann gewusst und gebilligt hätte, dass seine Ehefrau den Internetanschluss zur Teilnahme an Peer-to-Peer-Netzwerken nutzte, ergibt sich daraus noch nicht, dass er von den Urheberrechtsverletzungen wusste. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Urheberrechts­verletzung bestehen gegenüber der Ehefrau auch keine Kontrollpflichten. So urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. gegen die Abmahnkanzlei, Urt. v. 16.05.2012 – I-6 U 239/11.

  • Anschlussinhaber haftet nicht für Urheberrechtsverletzung, wenn kein Computer und kein WLAN-Anschluss existiert

Das Landgericht München wies eine Klage einer Abmahnkanzlei, die Anwaltsgebühren und einen Lizenzschaden verlangten, ab. Die anwaltlich vertretene abgemahnte Rentnerin trug mit anwaltlichem Schriftsatz vor, sie verfüge weder über einen Computer noch über einen WLAN Anschluss. Das Landgericht stellte auch fest, dass die sekundäre Darlegungslast, auf welche sich die Abmahner gerne berufen, nicht zu weit ausgelegt werden darf. Vorgebrachte Tatsachen muss die Abgemahnte daher laut diesem Urteil nicht beweisen.

“Entgegen der Rechtsauffassung des Rechteinhabers sei die Rentnerin nicht verpflichtet, die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen auch zu beweisen” (LG München I, Urt. v. 22.03.2013; Az. 21 S 28809/11)

  • Unser neues Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes! Abmahnung wegen illegalem Download? Eltern  können für die illegale Internetnutzung – Filesharing – grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden!

Ein neues Grundsatzurteil gegen die Abmahnkanzleien wurde heute, am 15.11.2012, von dem Bundesgerichtshof gefällt! Seit einigen Jahren herrscht ein enormer Abmahnwahn im Bereich des Urheberrechts. Verschiedene Menschen erhalten von Rechtsanwaltskanzleien eine sog. Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung oder ein Abmahnschreiben wegen illegalem Download, worin ihnen vorgeworfen wird, sie hätten Musik, einen Film, ein Computerspiel oder andere Dateien aus dem Internet heruntergeladen und gleichzeitig öffentlich zugänglich gemacht. Die Abmahnkanzleien fordern in diesem Schreiben die Abgabe einer weitgehenden strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Erstattungsansprüche von 400 EUR bis zu über 3.000 EUR. Oft stellt sich heraus, dass es nicht der Internetanschlussinhaber selbst war, sondern dessen minderjähriges Kind. Das war den Abmahnkanzleien jedoch gleichgültig, denn sie vertraten die Auffassung im Falle von Abmahnungen wegen einer Urheberrechtsverletzung gilt sinngemäß „Eltern haften für Ihre Kinder“ – hierauf können sich die Abmahnkanzleien ab heute nicht mehr so leicht berufen. Der BGH urteilte, dass eine Haftung der Eltern außer Betracht bleibt, wenn sie ihr Kind vorher über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an sog. Internettauschbörsen belehrten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt. Zwar hatte die Klage der Abmahnkanzlei, die insgesamt über 5.000 EUR Schadensersatz und Anwaltskosten von den Eltern verlangte, zunächst Erfolg vor dem Landgericht Köln und dem Berufungsgericht. Der Bundesgerichtshof hob diese Urteile jedoch auf und hat die Klage der Abmahnkanzlei abgewiesen – Eltern haften nur ausnahmsweise wegen Aufsichtspflichtverletzung bei illegaler Internetnutzung ihrer Kinder!

HINWEIS:  Trotz des erfreulichen Urteils des Bundesgerichtshofes, das die Eltern zumindest teilweise im Falle einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung entlastet, ist absolute Vorsicht geboten! Keinesfalls sollte unüberlegt Kontakt zu der Abmahnkanzlei aufgenommen werden. Insbesondere sollte der Verstoß nicht schlichtweg auf das minderjährige Kind geschoben werden, denn immerhin kann auch das minderjährige Kind in voller Höhe in Anspruch genommen werden, schlimmstenfalls 30 Jahre lang! Lassen Sie sich von einem Anwalt im Urheberrecht beraten, welcher Weg zum Erfolg führt – wir stehen Ihnen von Montag bis Sonntag bis 24 Uhr telefonisch bundesweit zur Verfügung. Die telefonische Ersteinschätzung ist bei uns kostenlos!

  • Klage einer Abmahnkanzlei wurde vor dem Landgericht abgewiesen!

Das Landgericht Stuttgart hat die Klage der Abmahner komplett abgewiesen (Urteil vom  28.06.2010 – Aktenzeichen: 17 O 39/11). Die anwaltlich vertretenen Beklagten wurden durch die Abmahnung aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben sowie eine Zahlung von 3.500,- EUR zu leisten. Die Abmahner konnte ihre vermeintlichen Rechte nicht gerichtlich durchsetzen, weil die Beklagten ihrer sekundären Beweislast zu genüge nachgekommen sind. Sie haben den Verstoß nicht nur bestritten, sondern glaubhaft gemacht, dass keiner von ihnen den Verstoß begangen hat und der Anschluss ausreichend – mit einer WPA2 Verschlüsselung – gesichert war.Zu Recht stellte das Landgericht fest, dass die Beklagten weder als Täter noch als Störer haften.

Hinweis: Wenn Sie eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten haben, befragen Sie einen Anwalt mit dem Tätigkeitsbereich Urheberrecht.  Nur so können Sie hohe Risiken und falsche Entscheidungen vermeiden.

  • Trotz Verurteilung wegen Urheberrechtsverletzung nur 229,30,- EUR Abmahnkosten zahlen!

Zwar verlangte die Abmahnkanzlei vor dem Amtsgericht Düsseldorf, wie so oft, Abmahnkosten i.H.v. 683,80,- EUR nebst Auslagen sowie Schadensersatz i.H.v. 500,- EUR, mithin insgesamt über 1.100,- EUR. Dies wurde aber mit Urteil vom 05.04.2011 weitgehend abgewiesen. Zwar hielt das Amtsgericht Düsseldorf die 100,- EUR Deckelung gemäß § 97a II UrhG für nicht anwendbar. Jedoch handelte es sich hier um einen Fall der Störerhaftung. Ein Störer, so bestätigte es das Gericht, haftet nicht auf Schadensersatz! Zudem legte das Amtsgericht gerade nicht den von der Abmahnkanzlei begehrten Streitwert von 10.500,- EUR zu Grunde, sondern lediglich einen Streitwert von 2.500,- EUR. Schließlich mussten die Abmahner 77 Prozent der Kosten des Rechtsstreits selbst tragen. Eine Klage, die sich für die Abmahnkanzlei sicherlich nicht gelohnt hat.

  • Kommt eine abgemahnte Person ihrer sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nach, so folgt konsequenter Weise eine Verurteilung!

Das Urteil zeigt, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes mit dem Schwerpunkt Urheberrecht für ein Abmahnopfer unverzichtbar ist. Am Besten von Anfang an!

Das Landgericht Düsseldorf hielt den Vortrag des Abgemahnten, er habe sich im Büro befunden und seinen Mitarbeitern die Nutzung des Computers nur zu dienstlichen Zwecken erlaubt, für nicht ausreichend. Der Abgemahnte wurde mit Urteil vom 09.02.2011 auf Erstattung der Abmahnkosten und Schadensersatz in voller Höhe verurteilt.

Hinweis: Wenn man sich gegen eine Abmahnung zur Wehr setzen möchte, so muss ein ausreichender Vortrag erfolgen, so dass der Abgemahnte seiner sekundären Darlegungslast zu genüge nachkommt!

  • Nur 15,- EUR Schadensersatz bei illegalem Filsharing?

Ja! Jedenfalls entschied so das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 8. Oktober 2010 (Aktenzeichen 308 O 710/09).  Und dies obwohl festgestellt wurde, dass der beklagte Sechzehnjährige zwei Musikdateien in einer Internettauschbörse freigegeben hat. Die Inhaber der Tonträgerherstellerrechte hatten beantragt, den Beklagten auf 300,- EUR Schadensersatz pro Titel zu verurteilen. Das Landgericht hielt jedoch einen Schadensersatz in Höhe von lediglich 15,- EUR pro Titel für ausreichend. Begründet wurde dies damit, dass die Tonaufnahmen schon mehrere Jahre alt waren. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Vater des Sechzehnjährigen lehnte das Gericht ab. Der Vater sei zwar Störer, ein Störer hafte aber nicht auf Schadensersatz.

  • Grundsatzurteil! Bundesgerichtshof entschied: Die Störerhaftung darf nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden; zum Urteil hier klicken

Laut Urteil des BGH vom 12.05.2010 (Aktenzeichen: I ZR 121/08) scheidet eine Haftung aus, wenn das Abmahnopfer alles seinerseits Erforderliche getan hat um Urheberrechtsverletzungen zu verhinden.

  • Das einfache Aussprechen eines Verbots illegaler Musikdownloads durch Eltern gegenüber Kindern reicht nicht aus! zum Urteil hier klicken

Mit Urteil vom 23.12.2009 ( Az.: 6 U 101/09) hat das Oberlandesgericht Köln in einem Filesharing Fall geurteilt, dass Eltern ihrer Kontrollpflicht gegenüber Minderjährigen nicht ausreichend nachkommen, indem sie lediglich ein bloßes Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, aussprechen. Daher haftete die Mutter in dem Fall für die Urheberrechtsverletzungen, die durch ihre Kinder begangen wurden. Das Verbot müsse auch überwacht werden und den Kindern dürfe keine “freie Hand” gelassen werden.

  • Keine Pflicht zur Erstattung der Abmahnkosten, wenn eine Honorarvereinbarung besteht?

Grundsätzlich schon, jedoch muss der Tonträgerhersteller bzw. dessen Anwalt diese Vereinbarung offenlegen, so das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 29.01.2010 (Az.: 31 C 1078/09-78). Denn schließlich kann eine Erstattung nur in Höhe dieser Pauschalvereinbarung rechtlich geltend gemacht werden. Wenn gemäß der Vereinbarung die Entscheidung, ob Klage erhoben wird oder nicht, allein vom Anwalt getroffen wird, könne keine Erstattung im Wege des Schadensersatzes geltend gemacht werden, da es sich um eine freiwillige Entscheidung handele. Ein Schaden setze aber stets eine unfreiwillige Einbuße voraus.

  • Das Einfügen fremder Texte und/oder fremder Bilder auf der eigenen Internetseite stellt eine Urheberrechtsverletzung dar!

Das  Amtsgericht Hamburg sprach dem klagenden Urheber Schadensersatz nach der Lizenzanalogie und die Erstattung anwaltlicher Abmahnkosten mit Urteil vom 27. September 2010 (Aktenzeichen 36 A C 375/09) zu. Indem urheberrechtliche Werke in einem RSS-Feed bereitgestellt werden, liegt keine Zustimmung des Urhebers in die Veröffentlichung dieser Werke durch andere. Dies stellt vielmehr eine Urheberrechtsverletzung dar.

  • Einer anwaltlichen Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung muss keine Vollmacht – weder im Original noch in Kopie – beigefügt werden!

Nach § 174 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft durch einen Rechtsanwalt unwirksam, wenn er keine Vollmachtsurkunde vorgelegt hat und der Betroffene dies zeitnah rügt. Einige Gerichte urteilten, dass demnach auch eine Abmahnung ohne Originalvollmacht gemäß § 174 BGB unwirksam ist. Das Amtsgericht Hamburg ist hingegen der Auffassung, dass § 174 BGB bei Abmahnungen keine Anwendung findet (Urteil vom 27. September 2010 Aktenzeichen 36 A C 375/09). Einer Abmahnung muss daher keine Vollmacht beigefügt werden.

  • McDonalds Werbemelodie „Ich liebe es“ zu simpel für einen urheberrechtlichen Schutz!

Das Landgericht München hat mit Urteil vom 18.08.2010 (Az.: 21 O 177/09), die Klage des Komponisten der bekannten McDonalds Fastfoodkette  abgewiesen. Diese Melodie stellt keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG und damit kein urheberrechtliches Werk im Sinne des Urhebergesetzes dar. Diese Werbemelodie sei zu simpel um die erforderliche Schöpfungshöhe zu erreichen. Schließlich bestehe sie lediglich aus einem gerapten Text „Ich liebe es“, der zu sehr vom natürlichen Sprechduktus vorgegeben sei. Auch die Werbemelodie mit dem Text „McDonalds“ genügt – laut dem Urteil des Landgerichts München – nicht den Anforderungen eines urheberrechtlich geschützten Werkes.

  • Abmahnung wegen Filesharing: Die Ergänzung einer Unterlassungserklärung um eine vorbeugende Unterlassungserklärung ist wirksam!

Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 11.11.2010 (OLG Köln Beschluss vom 11.11.2010, Az. 6 W 157/10) lag ein Fall vor, in dem eine Person wegen Filesharings einer Musikdatei eine Abmahnung erhielt. Daraufhin gab der Abgemahnte eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Die Abmahner lehnten diese Unterlassungserklärung mit der Begründung ab, sie sei zu unkonkret und es mangele ihr an der Ernstlichkeit, weil sie zu weitgehend sei. Tatsächlich bezog sich die abgegebene Unterlassungserklärung einerseits auf den abgemahnten Musiktitel. Zudem erklärte der Abgemahnte gleichzeitig, es auch zu unterlassen andere geschützte Musikdateien von einigen Rechteinhabern der Öffentlichkeit anzubieten. Die Abmahner beantragten daher eine einstweilige Verfügung. Jedoch ohne Erfolg! Das OLG Köln entschied, dass der Unterlassungsanspruch durch die abgegebene Unterlassungserklärung erfüllt ist. Jedenfalls insoweit die abgegebene Unterlassungserklärung die abgemahnte Musikdatei erfasste ist sie – laut Beschluss der Kölner Richter – wirksam. Ob sie auch bezüglich der weitergehenden Dateien wirksam ist, konnte zunächst dahinstehen, weil dies nicht der Gegenstand des Verfahrens war.

  • Bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung reicht einfaches Bestreiten nicht aus!

In einem Fall, der dem Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss vom 03.11.2010 Az.: 5 W 136/10) zur Entscheidung vorlag, haben die Abmahner dargelegt, dass eine bestimmte IP-Adresse dem Abgemahnten zuzuordnen war  und dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk über diese IP-Adresse der Öffentlichkeit zum Herunterladen angeboten wurde. Dann aber spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung auch selbst begangen hat. Sodann reicht es nicht aus, wenn der Abgemahnte dies einfach bestreitet.  Dass heißt, das bloße in Abrede stellen der Tat genügt nicht.

Hinweis: Das einfache Abstreiten der Urheberrechtsverletzung reicht nach der Rechtsprechung nicht aus! Holen Sie fachkundigen Rechtsrat zum Urheberrecht in Ihrem konkreten Fall ein. Sparen Sie hohe Kosten!

  • Abmahnung Filesharing: Nur 100 EUR Abmahnkosten!

Die urheberrechtliche Abmahnung wegen Filesharing sieht grundsätzlich hohe Kosten  vor.  Die Abmahner ignorieren die Anwendung von § 97a Abs. 2 UrhG. Nach dieser Norm betragen die Abmahnkosten der Rechtsanwälte lediglich 100,- EUR. Diese Norm ist auch anwendbar bei der Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing in Tauschbörsen. Jedenfalls entschied so:

1. Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 01.02.2010, Az. 30 C 2353/09-75

 

Auszug aus der Urteilsbegründung:

 

„Die Höhe der Abmahnkosten sind jedoch lediglich i.H.v. 100,00 € begründet, da insoweit § 97a Abs. 2 UrhG einschlägig ist, der normiert, dass für den Fall einer erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Aufwendungen auf 100,- € beschränkt sind.

 

Die vier genannten Voraussetzungen liegen hier vor.

 

Die Beklagte hat bislang keine identischen oder in ihrem Kern im Wesentlichen gleich gelagerten Verletzungshandlungen im Verhältnis zum Kläger begangen.

 

Im Weiteren wirft auch die rechtliche Bewertung keine Schwierigkeiten (mehr) auf, da inzwischen hinsichtlich der Frage der Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten in vergleichbaren Fällen auf eine umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Auch der hinsichtlich der Frage des “einfach gelagerten Falles” von der Klagepartei in Bezug genommene Rechercheaufwand ist mittlerweile durch den Auskunftsanspruch aus § 101 UrhG stark vereinfacht. Allein die Tatsache, dass der Gestattungsantrag über das Gericht zu stellen ist, macht den Vorgang nicht zu einem “rechtlich” Schwierigen. Schließlich können die Abmahnenden regelmäßig auf vorformulierte Schreiben zurückgreifen, da die rechtliche Bewertung unabhängig von der Art des angebotenen Werkes ist. Es müssen lediglich der Abgemahnt, das konrekte Werk, die Höhe der Kosten und die Nachweise eingefügt werden, was keines großen Aufwands (mehr) bedarf (vgl. zur Subsumtion von “Massenabmahnungen” unter der einfach gelagerten Fälle Ewert/von Hartz, Neue kostenrechtliche Voraussetzungen bei der Abmahnung im Urheberrecht, MMR 2009, 84 (87)); Prof. Dr. Thomas Hoeren, zur Frage der Begrenzung der Abmahngebühren nach § 97 a UrhG in CR 6/2009). Soweit im Einzelfall ein erhöhter Aufwand erforderlich sein mag, mag dies gegen eine Anwendbarkeit des § 97a sprechen. Vortrag hierzu ist jedoch nicht geführt.

 

Im Weiteren ist auch die Voraussetzung der “Unerheblichkeit” der Rechtsverletzung zu bejahen“

 

2. Amtsgerichts Halle/Saale, Urteil vom 24.11.2009, Az. 59 C 3258/09

Auch das AG Halle/Saale urteilte, dass § 97a II UrhG bei der urheberrechtlichen Abmahnung wegen Filesharing Anwendung findet, mit der Folge, dass die Abmahnkosten lediglich 100,- EUR betragen dürfen.

Hinweis: Auch wenn Sie die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung tatsächlich begangen haben sollten Sie nicht übereilt zahlen, sondern fachkundigen Rechtsrat einholen.

  • Keine Haftung einer Tauschbörse wegen Urheberrechtsverletzung!

Mit Urteil vom 06.07.2010 (Aktenzeichen: 1-20 U 8/10) entschied das OLG Düsseldorf zugunsten der Tauschbörse Rapidshare. Die Tauschbörse haftet nicht für eine Urheberrechtsverletzung, die durch Nutzer von Rapidshare begangen wird. Die Urheberrechtsverletzungen der Nutzer kann der Tauschbörse nicht zugerechnet werden. Die Tauschbörse sei weder Täter noch Teilnehmer etwaiger Urheberrechtsverstöße. Das Gericht geht davon aus, dass die Mehrzahl der Nutzer von Tauschbörsen die Dienste zu erlaubten Zwecken nutzen.

Zu unseren Hinweisen im Falle einer Abmahnung klicken Sie hier

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