Wettbewerbsrecht
Das Wettbewerbsrecht – ist geregelt im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Vordergründig dient das Gesetz dem Schutze der Mitbewerber eines Unternehmens und der Verbraucher, vgl. § 1 UWG.
Das UWG verbietet so genannte unlautere geschäftliche Handlungen. Erfasst wird jede Handlung, die geeignet ist die Interessen von Mitbewerbern oder Verbrauchern zu beeinträchtigen. Darunter fallen u.a.:
- falsche Widerrufsbelehrung etwa im Online Shop
- unzureichende AGB
- irreführende Werbung durch unzulässige Zusätze (Bsp.: “FCKW frei“)
- Werbung mit selbstverständlichem (Bsp.: Werbung mit Gewährleistungsrechten)
Rechtsfolgen von wettbewerbsrechtlichen Verstößen:
Die vorgenannten unlauteren geschäftlichen Handlungen stellen Verstöße gegen das UWG dar, mit der Folge, dass diese Verstöße von Mitbewerbern oder rechtsfähigen Verbänden (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) abgemahnt werden können.
Mitbewerber oder rechtsfähige Verbände im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG machen wettbewerbsrechtliche Verstöße gegen den Verletzer regelmäßig in Form einer Abmahnung geltend. Mit dieser Abmahnung wird der Verletzer zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Überdies besteht ein Schadensersatzanspruch gemäß § 9 UWG. Gleichzeitig macht der Beeinträchtigte mit der Abmahnung die Kosten seiner Aufwendungen geltend. Unter diese Kosten fallen regelmäßig die Anwaltskosten, sofern es sich um eine Abmahnung durch einen Anwalt handelt.
Beachte:
- Viele Abmahnungen sind unberechtigt, sodass keine Kosten zu erstatten sind!
- Auch berechtigte Abmahnung sehen i.d.R. viel zu hohe Kosten vor!
- Grundsätzlich sind die Unterlassungserklärungen viel zu weit gefasst!
Gern prüfen wir dies für Sie nach und suchen für Sie den kostengünstigsten Weg!