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Urheberrecht

Urheberrecht

Das Urheberrecht  – http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/

Der Urheber ist der Schöpfer eines Werkes.

Gemäß § 1 Urhebergesetz genießen die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst rechtlichen Schutz.

Folgende Werke sind u.a. vom Urheberrecht geschützt:

  • Computerprogramme, § 2 Abs. 1 Nr.1 UrhG
  • Werke der Musik, § 2 Abs.1 Nr. 2 UrhG
  • Kunstwerke, § 2 Abs.1 Nr. 4 UrhG
  • Bilder, § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG
  • Filmwerke, § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG

Der Urheber hat das alleinige Recht, sein  Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§§ 15 ff. UrhG).

Zulässig ist:

  • einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch natürliche Personen zum privaten Gebrauch nach Maßgabe des § 53 UrhG.

Hierunter fällt nicht das Downloaden (Herunterladen) und Uploaden (Hochladen) von geschützten Werken in Tauschbörsen. Denn während des Downloads werden die entsprechenden Dateien in den Tauschbörsen meist automatisch einer Vielzahl von Nutzern der Tauschbörse, und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht (siehe auch unter Filesharing). Das öffentliche Zugänglichmachen bleibt allein dem Urheber vorbehalten.

Folgen einer Urheberrechtsverletzung:

  • Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Verletzt jemand das Urheberrecht eines anderen, so kann er von dem Verletzen (dem Urheber) auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, § 97 Abs. 1 UrhG.

  • Anspruch auf Schadensersatz

Zudem ist der Verletzer gegenüber dem Urheber auch zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er die Verletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat, § 97 Abs. 2 UrhG.

Abmahnung:

Der Urheber macht seine Rechte gegen den Verletzer regelmäßig in Form einer sogenannten Abmahnung geltend, § 97a UrhG.  Mit dieser Abmahnung wird der Verletzer zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Gleichzeitig macht der Urheber mit der Abmahnung die Kosten seiner Aufwendungen geltend. Unter diesen Kosten fallen regelmäßig die Anwaltskosten, sofern es sich um eine Abmahnung durch einen Anwalt handelt.

Abmahnkosten

In einfach gelagerten Fällen mit nur unerheblicher Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs sind die Kosten der anwaltlichen Dienstleistung für eine Abmahnung gemäß § 97a Abs. 2 UrhG auf 100 EUR gedeckelt. Ob die „100 EUR- Regelung“ des § 97a Abs. 2 UrhG auch auf die Filesharingfälle, in denen Werke in Tauschbörsen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, Anwendung findet ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Jedenfalls gibt es Argumente dafür die Deckelung auf 100 EUR anzuwenden.

Beachte:

  • Viele Abmahnungen sind unberechtigt, sodass keine Kosten zu erstatten sind!
  • Auch berechtigte Abmahnung sehen i.d.R. viel zu hohe Kosten vor!
  • Grundsätzlich sind die Unterlassungserklärungen viel zu weit gefasst!

Gern prüfen wir dies für Sie nach und suchen für Sie den kostengünstigsten Weg!

Rufen Sie uns an und informieren Sie sich kostenlos telefonisch über die Rechtslage.

Zu unseren Hinweisen im Falle einer Abmahnung klicken Sie hier

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